Aide sociale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, seit 2009 asylsuchend und dem Kanton Luzern zugewiesen, beantragt im April 2025 beim Kanton Waadt Nothilfe. Dieser lehnt ab, weil weiterhin Luzern zuständig sei. Das Kantonsgericht Vaud weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass gemäss Art.46 LAsi der Kanton Luzern als Zuweisungskanton für die Gewährung von Nothilfe zuständig ist und Vaud subsidiär keine Leistungen erbringen darf. Eine langjährige Anwesenheit in Vaud oder das Fehlen familiärer oder sprachlicher Bindungen an Luzern ändert nichts an der gesetzlichen Zuständigkeit. Art.111c LAsi beendet nicht nach Ablauf von fünf Jahren den Anwendungsbereich der Asylgesetzbestimmungen.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen.
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