Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_67/2026Entscheid vom 16.06.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Das Bundesgericht forderte sie nach Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte ihr anschliessend eine Nachfrist. Der verlangte Vorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht bezahlt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt. Wird der Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau bleibt damit bestehen.

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