Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde nach einer Neuanmeldung ab 1. Dezember 2020 eine halbe IV-Rente zugesprochen, obwohl das eingeholte polydisziplinäre PMEDA-Gutachten von einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit ausging. Nachdem er seine Beschwerde gegen diese Verfügung zurückgezogen hatte, hob die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wiedererwägungsweise auf. Streitig war, ob diese Rentenaufhebung bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Rentenzusprache vom 31. Juli 2023 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war, weil die Abweichung vom PMEDA-Gutachten einzig auf eine nicht nachvollziehbar begründete RAD-Stellungnahme gestützt worden war. Für die Neubeurteilung ex nunc et pro futuro durfte die Vorinstanz trotz der verschärften Anforderungen an PMEDA-Gutachten weiterhin darauf abstellen, da keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestanden. Die Berichte des behandelnden Psychiaters und der RAD-Ärztin vermochten dies nicht zu erschüttern, und auch ein später eingereichter pneumologischer Bericht belegte keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung bis zum Erlass der Wiedererwägungsverfügung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der halben IV-Rente auf Ende des der Verfügungseröffnung folgenden Monats wurde bestätigt.
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