Assurance-invalidité (allocation pour impotent)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1964 geborene Versicherte meldete sich 2020 bei der IV an. Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des CEMEDEX und einen Abklärungsbericht zu Hause sprach die IV-Stelle ihm zwar eine ganze Invalidenrente zu, verneinte aber den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Waadtländer Kantonsgericht verlangte der Versicherte vor Bundesgericht eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 27. November 2020.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Beurteilung der Hilflosigkeit die medizinischen Feststellungen des Gutachtens und der Abklärungsbericht zu Hause massgeblich waren, denen voller Beweiswert zukam. Weder die behaupteten Widersprüche im Gutachten noch die Kritik am Abklärungsbericht zeigten Willkür oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Hinsichtlich Ankleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege sowie Fortbewegung und Pflege sozialer Kontakte durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe erforderlich sei; Gleiches galt für eine lebenspraktische Begleitung nach Art. 38 IVV.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV wurde endgültig verneint.
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