Assistenza sociale (presupposto processuale)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe, obwohl seine seit 2021 ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Umzügler ihm keine finanzielle Selbstständigkeit ermöglichte. Das USSI verweigerte die Verlängerung der Unterstützungsleistungen ab 1. Oktober 2024, weil er trotz entsprechender Aufforderung seine prekäre Selbstständigkeit nicht aufgab und keine ausserordentlichen Arbeitslosenentschädigungen beantragte. Streitig war, ob die Verweigerung der Sozialhilfe bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist, da der Beschwerdeführer keine hinreichend begründete Willkürrüge erhob. Seine verfassungsrechtlichen Einwände, insbesondere zu Treu und Glauben sowie zur Verhältnismässigkeit, genügten den erhöhten Begründungsanforderungen nach dem BGG nicht und waren daher nicht materiell zu prüfen. Im Übrigen bestätigte das Gericht die kantonale Beurteilung, wonach die Aufforderung zur Aufgabe der nicht existenzsichernden selbstständigen Tätigkeit wegen des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe gerechtfertigt und die anschliessende Leistungsverweigerung verhältnismässig war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Verweigerung der Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Gesundheitswesen & soziale Sicherheit ansehen