Assurance-accidents (procédure administrative; condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1969 geborene Versicherte erlitt 2021 bei der Arbeit eine linke Bimalleolarfraktur; die SUVA übernahm die Heilbehandlung und Taggelder und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2025 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 %, verweigerte aber eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob sein Anwalt fristgerecht Einsprache, beanstandete allgemein die versicherungsmedizinische Beurteilung und die rechnerischen Grundlagen und verlangte eine Nachfrist zur Ergänzung. Streitig war, ob diese Einsprache genügend begründet und damit zulässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Rückweisungsentscheid als anfechtbaren Zwischenentscheid, weil die SUVA gezwungen würde, gegen ihre Rechtsauffassung materiell über die Einsprache zu entscheiden. Nach Art. 52 ATSG und Art. 10 Abs. 1 ATSV muss eine Einsprache Anträge und eine Begründung enthalten; eine Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV dient zwar der Behebung formeller Mängel, kommt bei anwaltlicher Vertretung aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn innert der nicht erstreckbaren Frist eine genügende Begründung objektiv nicht möglich war. Die Eingabe vom 10. Juni 2025 enthielt zwar Begehren, legte aber nicht dar, inwiefern die medizinische Einschätzung oder die Berechnungen konkret fehlerhaft sein sollten, sondern kündigte bloss eine spätere Begründung nach Eingang weiterer Unterlagen an. Da der Anwalt seit langem mandatiert war und über die Akten verfügte, bestand auch kein Anspruch auf eine zusätzliche Nachfrist.
Entscheid
Die Beschwerde der SUVA wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA, mit dem auf die Einsprache mangels genügender Begründung nicht eingetreten worden war, bestätigt.
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