Bundesgerichtsentscheid

Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)

8C_682/2025Entscheid vom 06.08.2026UnfallversicherungOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1972 geborene Versicherte erlitt 2017 einen Unfall am linken Knie und musste in den Folgejahren mehrfach operiert werden. Nach einer erneuten Verschlechterung lehnte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. März 2025 eine Invalidenrente ab, weil der Einkommensvergleich nur eine Erwerbseinbusse von 2 % ergab, während das kantonale Gericht ihm ab 1. Oktober 2024 eine UV-Invalidenrente von 22 % zusprach.

Erwägungen

Streitig war einzig, ob das kantonale Gericht bei der Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen zu Recht die Regeln von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV analog im UV-Recht angewendet hatte. Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil 8C_254/2025 und hielt fest, dass diese IV-rechtlichen Korrekturvorschriften für anhand der LSE ermittelte Vergleichseinkommen in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar sind. Unbestritten blieben demgegenüber die volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, die Integritätsentschädigung, die vom Versicherer bereits gewährte leidensbedingte Kürzung des Invalideneinkommens sowie der Grundsatz, dass bei einem nach GAV bestimmten Valideneinkommen keine Parallelisierung der Einkommen erfolgt. Damit ergab sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad nach Art. 18 Abs. 1 UVG.

Entscheid

Die Beschwerde der SUVA wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 11. März 2025, mit dem eine UV-Invalidenrente verweigert worden war, bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Unfallversicherung ansehen

Verwandte Entscheide