Unfallversicherung (Unfallbegriff)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1990 geborene Versicherte verletzte sich am 6. Mai 2024 bei der Arbeit im Gartenbau am Rücken; die Arbeitgeberin meldete, sie habe sich beim Anheben eines Baumes verletzt. Die Suva verneinte einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und lehnte Leistungen ab, während das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen von einem Ausrutschen mit Sturz ausging und die Sache zur Prüfung des Leistungsanspruchs zurückwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die versicherte Person die einzelnen Umstände eines Unfallgeschehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen muss und dass bei widersprüchlichen Angaben den Aussagen der ersten Stunde regelmässig höheres Gewicht zukommt. In den initialen medizinischen Unterlagen und in der Schadenmeldung war lediglich von einem Verhebetrauma bzw. vom Heben einer schweren Last die Rede, nicht aber von einem Ausrutschen oder Sturz; die späteren anderslautenden Schilderungen erschienen deshalb weniger verlässlich. Auch die nachträglich angepassten Arztberichte und die Zeugenaussage vermochten einen Sturz nicht zu beweisen. Mangels überwiegend wahrscheinlichen unfallmässigen Geschehens lag Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Versicherte zu tragen hat.
Entscheid
Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheissen. Der kantonale Rückweisungsentscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung unter dem Titel Unfall besteht.
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