Prestation complémentaire à l'AVS/AI (restitution)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1989 geborene Versicherte bezog EL zur IV-Rente. Im Rahmen einer Revision reichte er dem kantonalen EL-Dienst am 11. März 2024 Rentenbescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung für 2022 und 2023 ein, aus denen eine zusätzliche 13. Rente der beruflichen Vorsorge hervorging. Nachdem der EL-Dienst diese Zusatzrente zunächst ab Juni 2024 nicht mehr berücksichtigt hatte, verlangte er mit Verfügung vom 24. April 2025 für 2022 und 2023 die Rückerstattung von 720 Franken wegen zu Unrecht ausgerichteter EL.
Erwägungen
Streitpunkt war, ob die Rückforderung auf Art. 53 ATSG gestützt werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich nicht um einen Fall der Wiedererwägung wegen anfänglich unrichtiger Rechtsanwendung, sondern um eine prozessuale Revision wegen eines neu entdeckten Sachverhalts handelte, nämlich der 13. Rente der beruflichen Vorsorge. Da der EL-Dienst spätestens am 11. März 2024 Kenntnis von diesem Revisionsgrund hatte, hätte er die früheren rechtskräftigen Entscheide innert 90 Tagen revidieren müssen; die erst am 24. April 2025 verfügte Rückforderung war verspätet. Die vom EL-Dienst angerufenen Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG änderten daran nichts, weil bereits die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht erfüllt waren.
Entscheid
Die Beschwerde des kantonalen EL-Dienstes wurde abgewiesen. Die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung durch die Vorinstanz blieb damit bestehen; eine Rückforderung von 720 Franken für 2022 und 2023 ist nicht zulässig.
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