Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ erhob gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau in einer Sozialhilfesache Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht forderte sie nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine Nachfrist an. Der verlangte Vorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht bezahlt.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung bildet. Wird der Vorschuss trotz Aufforderung und angesetzter Nachfrist nicht bezahlt, ist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen war die Sache im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht beurteilte die Streitsache materiell nicht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Gesundheitswesen & soziale Sicherheit ansehen