Prestation complémentaire à l'AVS/AI (restitution)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2024 verstorbene Bezüger von EL zur AHV-Rente erhielt seit 2010 Ergänzungsleistungen; nach seinem Tod verlangte die Genfer Ausgleichsstelle von seiner Witwe die Rückerstattung von Leistungen wegen einer nicht früher gemeldeten argentinischen Altersrente. Nach teilweiser Gutheissung der Einsprache blieb für die bundesrechtlichen EL ein Rückforderungsbetrag von 51'852 Franken streitig. Das kantonale Gericht hob die Rückerstattungsverfügung auf, worauf die Behörde Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL nach Art. 25 ATSG hier nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG erfüllt sind. Da der Rückforderungsgrund in der nachträglichen Entdeckung einer bislang nicht deklarierten argentinischen Altersrente lag, kam nicht Wiedererwägung wegen ursprünglich unrichtiger Rechtsanwendung, sondern nur die prozessuale Revision wegen neuer Tatsachen in Betracht. Für diese gilt die 90-tägige Frist nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 67 VwVG, und die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass die Behörde nach Kenntnis der wesentlichen Umstände und nach Erhalt der Unterlagen zu lange zuwartete. Der Hinweis der Behörde auf die dreijährige relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG half ihr daher nicht weiter.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Rückforderung der bundesrechtlichen EL von 51'852 Franken ist mangels rechtzeitiger prozessualer Revision unzulässig.
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