Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

8C_691/2024Entscheid vom 17.09.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 1997 nach einem Auffahrunfall eine ganze IV-Rente; frühere Revisionen führten zu keiner Änderung. Nach einer 2021 veranlassten Observation und einem polydisziplinären Gutachten hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. Mai 2021 auf. Streitig war, ob seit der letzten rentenbestätigenden Mitteilung von 2011 ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt, die den Invaliditätsgrad beeinflussen kann. Zwar durfte die Vorinstanz willkürfrei von aggravatorischem Verhalten ausgehen; neues aggravatorisches Verhalten genügt jedoch für sich allein nicht als Revisionsgrund. Entscheidend ist, ob die Aggravation die verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht oder sich sonst auf den Rentenanspruch auswirken kann. Hier erkannten die Gutachter die Aggravation, schieden die nicht medizinisch begründbaren Einschränkungen aus und konnten dennoch eine zuverlässige Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit vornehmen. Damit fehlte es an einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit die revisionsweise Rentenaufhebung bestätigt worden war. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur Prüfung anderer Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_691/2024

Urteil vom 17. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2024 (VSBES.2023.282).

Sachverhalt:

A.

Die 1970 geborene A.________ bezog nach einem Auffahrunfall im Jahr 1996, bei dem sie eine HWS-Distorsion und weitere Folgeschäden erlitt, ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung, eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung sowie Erwerbsunfähigkeitsleistungen des privaten Unfallversicherers Generali. Von der IV-Stelle des Kantons Solothurn in den Jahren 1998, 2002 und 2009 eingeleitete Revisionsverfahren führten zu keiner Änderung.

Im Januar 2021 nahm die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren an die Hand. Im Rahmen ihrer Abklärungen erhielt sie die Akten der Generali, darunter einen Observationsbericht vom 6. Oktober 2021 über Beobachtungen aus dem Zeitraum Juni bis August 2021. Den Akten war ferner zu entnehmen, dass die Generali gestützt auf das Observationsmaterial wegen betrügerischer Anspruchsbegründung mit Schreiben vom 24. März 2022 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten war. Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2022 kündigte die IV-Stelle A.________ an, es bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien; die laufenden Rentenzahlungen würden vorsorglich sistiert. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurde die Sistierung angeordnet. Nach weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einem polydisziplinären Gutachten der estimed AG vom 14. März 2023, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2023 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. Mai 2021 in Aussicht. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 hob sie die Invalidenrente rückwirkend auf dieses Datum hin auf.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Oktober 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr über den 31. Mai 2021 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Die IV-Stelle, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).

1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle verfügte revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente bestätigte. Im Zentrum steht die Frage, ob sie das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu Recht bejahte.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV (WEIV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2017 2535) revidierte Bestimmungen des IVG, ATSG und der IVV in Kraft. Zwar erging die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung am 18. Oktober 2023 und damit erst nach diesem Zeitpunkt. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht jedoch grundsätzlich jene materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft stehen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der streitige Anspruch ist daher nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs gibt jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 150 V 67 E. 4.3.1; 141 V 9 E. 2.3 und 6). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteil 8C_430/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 150 V 67 E. 4.3.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.3. Ein Revisionsgrund liegt namentlich bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes vor (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hingegen genügen weder die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts wie etwa eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1; 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.2; 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1; je mit Hinweisen).

3.4. Nach der Rechtsprechung kann auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung darstellen, sofern es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation im Sinne einer zielgerichteten Übertreibung oder Ausweitung tatsächlich vorhandener Beschwerden beruht (vgl. Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2021 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Konkret wurde ein Revisionsgrund etwa mit der Begründung bejaht, die neu festgestellte Aggravation begründe einen Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 (vgl. etwa Urteil 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2.1 f.). In anderen Fällen stellte das Bundesgericht ohne ausdrücklichen Rückgriff auf einen solchen Ausschlussgrund darauf ab, dass erstmals ein relevantes aggravatorisches Verhalten festgestellt worden war (vgl. Urteile 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 5.3; 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2.1; 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.3). Schliesslich wurde ein Revisionsgrund auch bejaht, wenn das neu gezeigte aggravatorische Verhalten eine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit verunmöglichte und dadurch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht mit einer Umkehr der Beweislast bezüglich einer Veränderung der Umstände begründete (vgl. Urteile 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 und 5.2; 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7; 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 9).

Im Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 hielt das Bundesgericht fest, ein neu festgestelltes aggravatorisches Verhalten begründe keinen Revisionsgrund, wenn die Aggravation von den Gutachtern erkannt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschieden wurde, sodass trotz des aggravatorischen Verhaltens eine verlässliche medizinische Einschätzung möglich bleibt. In einer solchen Konstellation ist die Aggravation nicht geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad und den bestehenden Rentenanspruch auszuwirken (E. 6.3.3 und 6.3.4). Ob dem Erfordernis eines Ausschlussgrunds im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 weiterhin eigenständige Bedeutung zukommt, liess das Bundesgericht ausdrücklich offen (E. 6.3.2).

4.

Die Vorinstanz hielt fest, zu prüfen sei, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenbestätigenden Mitteilung vom 24. Februar 2011, mit welcher das 2009 eingeleitete Revisionsverfahren abgeschlossen worden war, anspruchserheblich verändert hätten. Das dieser Mitteilung zugrunde liegende Gutachten der BEGAZ GmbH vom 9. August 2010 fasste sie dahingehend zusammen, dass die Gutachter von einem seit der Zusprache der ganzen Rente im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen seien. Sie hätten jedoch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt als bei der ursprünglichen Rentenzusprache, weil sich die geltend gemachten Einschränkungen nicht objektivieren liessen. Während die vor der Rentenzusprache ausgeübte Tätigkeit als Damenschneiderin und andere nicht rückenadaptierte Tätigkeiten weiterhin als unzumutbar erachtet worden seien und aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen auch komplexe Tätigkeiten ausser Betracht gefallen seien, habe in einer leidensangepassten leichten und rückenadaptierten Tätigkeit seit Herbst 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ein aggravatorisches Verhalten sei nicht festgestellt worden.

Sodann setze sich die Vorinstanz mit den Ergebnissen der Observation aus dem Jahr 2021, den darauf gestützten Beurteilungen des Versicherungsmediziners der Generali, Dr. med. B.________, vom 11. Februar 2022 und des RAD vom 14. Juni 2022 sowie dem auf dessen Empfehlung hin eingeholten polydisziplinären Gutachten der estimed AG vom 14. März 2023 auseinander. Sie legte die zahlreichen Inkonsistenzen dar, aufgrund derer sowohl Dr. med. B.________ als auch der RAD auf eine erhebliche Beschwerdeaggravation geschlossen hätten. Auch die Gutachter der estimed AG hätten keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Die früher als arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilten Einschränkungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar; vielmehr habe aus polydisziplinärer Sicht spätestens wenige Monate nach dem Unfall von 1996 wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei eine Wirbelsäulenoperation im Jahr 2007 lediglich für wenige Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. In den Teilgutachten seien zahlreiche Inkonsistenzen festgehalten worden. Im Rahmen einer eingehenden Würdigung auch der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprach die Vorinstanz dem Gutachten schliesslich volle Beweiskraft zu. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass im Gutachten der BEGAZ noch keine Aggravation festgestellt worden sei, nunmehr aber entsprechende Hinweise bestünden. In dieser " (teilweisen) Aggravation" erblickte sie eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne eines früher - nämlich im Zeitpunkt des BEGAZ-Gutachtens - noch nicht gezeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle habe zu Recht geschlossen, dass die Aggravation spätestens seit der Observation im Sommer 2021 belegt sei. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG seien deshalb erfüllt.

Dass die umfassende Prüfung des Rentenanspruchs aufgrund der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen in Betracht kommenden Tätigkeiten zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte, war bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Im Weiteren bejahte sie die Voraussetzungen einer rückwirkenden Rentenaufhebung wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV. Abschliessend verneinte sie einen Anspruch auf vorgängige Eingliederungsmassnahmen, da die langjährige Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen sei und keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die IV-Stelle die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben habe.

5.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG. Ferner seien die rückwirkende Rentenaufhebung und der Verzicht auf vorgängige Eingliederungsmassnahmen unzulässig.

5.1. In Bezug auf den Revisionsgrund macht die Beschwerdeführerin geltend, unbestritten sei, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem der Mitteilung vom 24. Februar 2011 zugrunde liegenden BEGAZ-Gutachten vom 9. August 2010 und sogar seit dem Unfallereignis nicht relevant verändert habe. Streitig sei hingegen, ob die von der Vorinstanz angenommene neue Aggravation eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung begründe. Die Vorinstanz habe gestützt auf Hinweise im rheumatologischen Teilgutachten auf eine teilweise Aggravation geschlossen. Dabei verkenne sie, dass eine medizinisch erkannte Aggravation gemäss Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 6.3.2 nur dann revisionsrechtlich relevant sei, wenn sie einen Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 begründe, mithin wenn die geltend gemachte Gesundheitsschädigung (ausschliesslich) auf Aggravation beruhe. Dass eine verselbstständigte Gesundheitsschädigung vorliege, sei seit jeher unbestritten; unterschiedlich beurteilt worden seien lediglich deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die auch von der Vorinstanz angenommene teilweise Aggravation bedeute, dass diese neben einer ausgewiesenen Gesundheitsschädigung auftrete, sodass ihre Auswirkungen bereinigt werden könnten und kein Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 vorliege. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht, indem sie aus den im Gutachten der estimed AG im rheumatologischen Fachbereich festgestellten Hinweisen auf eine teilweise Aggravation auf eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG schliesse. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass sich die Hinweise auf Aggravation ausschliesslich aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergäben, während im psychiatrischen Fachgebiet Hinweise auf Dissimulation festgestellt worden seien. Dem psychiatrischen Teilgutachten lasse sich keine Auseinandersetzung mit der Frage entnehmen, ob eine bewusste Aggravation oder lediglich eine unbewusste Symptomausweitung vorliege, ob eine allfällige Aggravation einen Ausschlussgrund begründe und ob das festgestellte Ausmass der Beschwerdeüberzeichnung bereits von den früheren Gutachtern beschrieben worden sei. Da die Feststellung einer Aggravation nach der Rechtsprechung Sache des psychiatrischen Facharztes sei, liessen die im rheumatologischen Fachbereich festgestellten Aggravationshinweise den Schluss auf eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung nicht zu, sodass die Vorinstanz auch insoweit Bundesrecht verletze. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich um ein "früher nicht gezeigtes" Verhalten handle. Die Frage, ob sich das als aggravatorisch gewertete Verhalten bereits aus dem BEGAZ-Gutachten ergeben habe und von den damaligen Gutachtern berücksichtigt worden sei, sei medizinischer Natur und von den Gutachtern der estimed AG nicht beantwortet worden. Bereits im BEGAZ-Gutachten seien vergleichbare Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden beschrieben, jedoch nicht als Aggravation bezeichnet worden. Die Unterscheidung zwischen blosser unbewusster Verdeutlichungstendenz und anspruchsausschliessender Aggravation bedürfe einer sorgfältigen medizinischen Prüfung. Indem die Vorinstanz dennoch selbst ohne medizinischen Nachweis auf eine neue Verhaltensweise der Beschwerdeführerin geschlossen habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich gewürdigt; ein früher nicht gezeigtes Verhalten sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Aggravation bereits dem Grundsatz nach bestreiten will, vermögen ihre Vorbringen nicht zu überzeugen. Ob eine versicherte Person ein aggravierendes Verhalten zeigt, betrifft eine Tatfrage, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit hin prüft (Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.5). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legte zahlreiche, von der Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich nicht bestrittene Inkonsistenzen innerhalb und ausserhalb der Begutachtung dar. So präsentierte diese anlässlich ihrer Vorsprache bei der IV-Stelle am 1. Juni 2021 gemäss den Observationsunterlagen ein langsames Gang- bzw. Bewegungsbild sowie eine Steifhaltung von Oberkörper und Kopf. Zugleich klagte sie gemäss Gesprächsprotokoll über massive Einschränkungen und Schmerzen. Ausserhalb der IV-Stelle zeigte sie demgegenüber eine unauffällige, uneingeschränkte und dynamische Motorik ohne jegliche erkennbare Funktionseinschränkungen. Insbesondere verfolgte sie als Zuschauerin ein Tennisspiel und konnte den Ballbewegungen uneingeschränkt folgen, was nach gutachterlicher Einschätzung bei der behaupteten Steifigkeit der HWS ausgeschlossen gewesen wäre. Beim Einkaufen trug sie schwere Taschen Treppen hinauf; beim Beladen ihres Autos begab sie sich ohne erkennbare Beschwerden in eine tiefe Hocke und beugte den Oberkörper nahezu bis in die Horizontale. Auch während der Begutachtung bei der estimed AG traten namhafte Inkonsistenzen auf. Hier präsentierte die Beschwerdeführerin ebenfalls bei der Untersuchung eine deutlich eingeschränkte Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule. Nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass eine derartige Einschränkung ihre Fahrtüchtigkeit infrage stellen würde, verbesserte sich die Beweglichkeit schlagartig. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund der Konsensbeurteilung des estimed-Gutachtens folgte und auf Aggravation schloss, ist dies nicht geradezu unhaltbar.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass der psychiatrische Sachverständige Hinweise auf eine Dissimulation, mithin ein bewusstes Herunterspielen von Problemen, feststellte. Diese bezog sich nicht auf die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern auf den psychosozialen Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin "alles als etwas unrealistisch darstelle". Weshalb dies einer Aggravation der gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar äusserte sich das psychiatrische Teilgutachten sodann nicht ausdrücklich dazu, ob eine bewusstseinsnahe Aggravation oder allenfalls lediglich unbewusste Verdeutlichungstendenzen vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass die interdisziplinäre Konsensbeurteilung, in der erneut festgehalten wurde, es bestünden Hinweise auf Aggravation, unter Mitwirkung sämtlicher Sachverständiger einschliesslich des psychiatrischen Gutachters erstellt und von diesen mitgetragen wurde.

5.3. Ob die Beschwerdeführerin ihre Beeinträchtigungen erst neuerdings - d.h. erst im massgebenden Vergleichszeitraum seit der letzten rentenbestätigenden Mitteilung vom 24. Februar 2011 - aggraviert, wie die Vorinstanz annahm, oder dies bereits zuvor tat, wie die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn mit der Vorinstanz von einer erst nachträglich eingetretenen Aggravation auszugehen wäre, läge darin nur dann ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn diese Veränderung geeignet wäre, sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch auszuwirken. Wie nachfolgend zu zeigen ist, fehlt es daran.

5.4. Für die Annahme eines Revisionsgrunds genügt neues aggravatorisches Verhalten für sich allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch auswirken kann. Soweit die Vorinstanz einerseits von einer " (teilweisen) Aggravation" sprach, andererseits unter Hinweis auf BGE 141 V 281 davon ausging, bei Aggravation sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgeschlossen, kann offenbleiben, ob sie damit einen eigentlichen Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 bejahen wollte. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls kein Revisionsgrund gegeben, wenn die Gutachter das aggravatorische Verhalten und dessen Auswirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen auszuscheiden vermögen und dennoch eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich bleibt (vorne E. 3.4; Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 6.3.3 f.). So verhält es sich hier. Die estimed-Gutachter erkannten die Hinweise auf Aggravation, konnten die medizinisch nicht begründbaren Einschränkungen bei ihrer Beurteilung ausser Betracht lassen und gelangten gleichwohl zu einer abschliessenden Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das allenfalls neu festgestellte aggravatorische Verhalten auf den Invaliditätsgrad und den bisherigen Rentenanspruch auszuwirken vermöchte. Es vermag daher für sich allein keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen.

5.5. Nach dem Gesagten fehlt es an einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Indem die Vorinstanz dennoch einen Revisionsgrund bejahte, verletzte sie Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

6.

Das Fehlen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG schliesst ein Zurückkommen auf die Rente indessen nicht aus. Art. 53 ATSG sieht weitere Rückkommenstitel vor, namentlich die Wiedererwägung und die prozessuale Revision. Anders als Art. 17 ATSG setzen diese keine nachträgliche anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, sondern ermöglichen ein Zurückkommen auf eine anfänglich tatsächlich (Abs. 1) oder anfänglich rechtlich (Abs. 2) unrichtige formell rechtskräftige Leistungszusprache oder -bestätigung. Ob die Voraussetzungen eines solchen Rückkommenstitels erfüllt sind, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Dies wird sie nachzuholen haben.

Da die Sache hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen zur rückwirkenden Rentenaufhebung wegen einer Meldepflichtverletzung sowie zum Anspruch auf vorgängige Eingliederungsmassnahmen einzugehen.

7.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

Die Rückweisung der Sache an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Demgemäss hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

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