Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)

8C_691/2025Entscheid vom 27.04.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ war bis zum 3. Juni 2024 an der Universitaet U.________ in Biologie immatrikuliert und meldete sich im Oktober 2024 beim RAV sowie fuer Arbeitslosenentschaedigung an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zuerich verneinte den Anspruch, weil die Mindestbeitragszeit nicht erfuellt sei und kein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vorliege. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zuerich bejahte dagegen eine Befreiung waehrend der Rahmenfrist vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 und wies die Sache zur Pruefung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zurueck.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil der Rueckweisungsentscheid der Arbeitslosenkasse verbindliche Vorgaben machte und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken konnte. Materiell war unbestritten, dass A.________ die ordentliche Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erfuellte; streitig war allein, ob er wegen einer mehr als zwoelf Monate dauernden Ausbildung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG davon befreit war. Das Bundesgericht bestaetigte die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Masterstudiengang Biologie mit Schwerpunkt Molecular and Cellular Biology regelmaessig als Vollzeitstudium organisiert ist, die Masterarbeit eine zwoelfmonatige wissenschaftliche Forschungsarbeit in Vollzeit umfasst und keine Ausnahmebewilligung fuer ein Teilzeitstudium vorlag. Dass die ECTS-Gutschriften ungleich auf die Semester verteilt waren und 60 Credits fuer die Masterarbeit erst nach deren Abschluss verbucht wurden, aenderte nichts daran, dass A.________ waehrend mehr als zwoelf Monaten vollzeitlich studierte und deshalb die Beitragszeit nicht erfuellen konnte.

Entscheid

Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass A.________ nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfuellung der Beitragszeit befreit ist und die Arbeitslosenkasse nur noch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu pruefen hat.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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