Assurance-chômage (indemnité de chômage)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1966 geborene Beschwerdefuehrerin war seit 2002 Direktorin einer GmbH und zugleich als Gesellschafterin-Geschaeftsfuehrerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen; sie hielt saemtliche Stammanteile. Nach der Kuendigung ihres Arbeitsverhaeltnisses per 30. November 2024 meldete sie sich ab dem 25. November 2024 zum Bezug von Arbeitslosenentschaedigung an. Streitig war, ob ihr Anspruch wegen ihrer arbeitgeberaehnlichen Stellung in der GmbH ausgeschlossen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestaetigte, dass Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer einer GmbH nach der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG grundsaetzlich als arbeitgeberaehnliche Personen gelten und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschaedigung haben, solange sie ihre Funktion nicht effektiv aufgegeben haben. Massgeblich war, dass die Beschwerdefuehrerin im entscheidenden Zeitpunkt weiterhin als einzige Gesellschafterin-Geschaeftsfuehrerin im Handelsregister eingetragen war und die Gesellschaft weiterhin beeinflussen konnte. Unerheblich war, dass sie keinen Lohn mehr erhielt, die Gesellschaft wirtschaftlich in Schwierigkeiten war oder keine aktuelle Geschaeftstaetigkeit mehr entfaltet haben soll, zumal sie selbst ihre Bemühungen zur Rettung der Gesellschaft fortsetzte. Der subsidiere Antrag auf Rueckerstattung der zwischen 2002 und 2024 bezahlten ALV-Beitraege lag ausserhalb des Streitgegenstands und war deshalb unzulaessig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschaedigung ab dem 25. November 2024 wurde verneint.
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