Assurance-chômage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. November 2024 bei der ALV an und war gegenüber dem RAV verpflichtet, monatlich mindestens 14 Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Für Dezember 2024 reichte er keine Liste mit Stellensuchen ein und begründete dies damit, er habe aufgrund eines Probearbeitens mit einer Anstellung gerechnet. Streitig war, ob ihn diese behauptete Einstellungszusage von der Pflicht zu weiteren Arbeitsbemühungen befreite und ob die fünftägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig war.
Erwägungen
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit unternehmen und ihre Bemühungen belegen; ohne gültige Entschuldigung werden verspätet oder gar nicht eingereichte Nachweise nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass für Dezember 2024 weder Arbeitsbemühungen eingereicht noch eine feste Einstellungszusage für einen unmittelbar bevorstehenden Stellenantritt bewiesen worden war. Der Beschwerdeführer zeigte vor Bundesgericht keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf, sondern berief sich lediglich auf einen angeblich mündlich abgeschlossenen Vertrag, was angesichts des tatsächlichen Stellenantritts erst im März 2025 nicht genügte. Damit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie annahm, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2024 weiterhin zu Stellensuchen verpflichtet gewesen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die fünftägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Dezember 2024 bleibt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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