Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

8C_700/2025Entscheid vom 02.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1987 geborene Versicherte meldete sich 2013 wegen Schwindelattacken und Übelkeit bei der IV an; nach umfangreichen Abklärungen, Observationen und einer bidisziplinären SMAB-Begutachtung sprach ihr die IV-Stelle lediglich für Oktober 2013 bis April 2017 eine befristete Viertelsrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhöhte diese für denselben Zeitraum auf eine halbe Rente, verneinte aber für Mai 2017 bis Mai 2022 einen Rentenanspruch und wies die Sache erst für die Zeit ab Juni 2022 zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Vor Bundesgericht verlangte die Versicherte auch für Mai 2017 bis Mai 2022 eine halbe Rente beziehungsweise eventualiter weitere Abklärungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Periode Mai 2017 bis Mai 2022 als selbständig anfechtbaren Teilentscheid. Materiell hielt es fest, dass die Befristung einer rückwirkend zugesprochenen Rente nach den revisionsrechtlichen Grundsätzen von Art. 17 ATSG zu prüfen ist und eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt. Die Vorinstanz durfte sich willkürfrei auf das SMAB-Gutachten vom 24. Januar 2022 stützen und annehmen, dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Ende Februar 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Weder das unterlassene zusätzliche Belastungs-EKG noch die Berichte der behandelnden Ärzte oder der Klinikaufenthalt im Frühjahr 2017 begründeten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Damit lag eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands vor, weshalb für den streitigen Zeitraum kein Rentenanspruch bestand.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2022 besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

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