Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_701/2025Entscheid vom 28.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1963 geborene Versicherte meldete sich im Januar 2019 wegen psychischer Beschwerden bei der IV an, nachdem sie zuvor während Jahren zu 60 % als Teamleiterin im Inkasso tätig gewesen war. Nach Eingliederungsmassnahmen, einem stationären Aufenthalt und einer polydisziplinären Begutachtung verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch; streitig war vor Bundesgericht, ob dafür weitere medizinische Abklärungen nötig gewesen wären.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Beweiskraft des polydisziplinären BEGAZ-Gutachtens, insbesondere der psychiatrischen Einschätzung, wonach keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorliegen und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Es erwog, die Gutachter hätten sich nachvollziehbar mit den Ergebnissen der Eingliederungsmassnahmen, den geklagten Beschwerden und den massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 auseinandergesetzt, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien. Auch erwerblich resultiere selbst bei einem reinen Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, sodass die Statusfrage offenbleiben könne.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

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