Assicurazione contro gli infortuni
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Baloise verneinte mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden von A.________ und dem Unfall vom 11. Dezember 1999 und sprach für die somatischen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung von insgesamt 50 % zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Sache an die Versichererin zur unverzüglichen Entscheidung über eine Invalidenrente allein gestützt auf die somatischen Unfallfolgen. A.________ gelangte hiergegen ans Bundesgericht und verlangte insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 70 %, eine Integritätsentschädigung von mindestens 70 % sowie die Übernahme von Heilungskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 90 ff. BGG. Es hielt fest, dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid grundsätzlich ein Zwischenentscheid ist und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist. Dass die Vorinstanz den Kausalzusammenhang hinsichtlich der psychischen Beschwerden definitiv verneint hatte, ändere daran nichts, weil die Kausalitätsfrage nur einen materiellen Teilaspekt des weiterhin hängigen Streits über den Rentenanspruch bilde. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil oder eine andere Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliege, war auf die Beschwerde nicht einzutreten; die spätere Anfechtung nach Art. 93 Abs. 3 BGG bleibt vorbehalten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Materiell entschied das Bundesgericht nicht über den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.
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