Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung

8C_703/2025Entscheid vom 05.05.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1967 geborene Versicherte erlitt 1991 einen bei der Suva versicherten Unfall am Knie; nach einem 2020 gemeldeten Rückfall sprach die Suva ihr 2025 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Dagegen erhob sie durch ihre Anwältin Einsprache mit sehr knapper Begründung und dem Gesuch um Fristverlängerung; die ergänzte Begründung reichte sie erst nach Ablauf der von der Suva angesetzten Frist ein. Streitig war, ob die Suva auf die Einsprache hätte eintreten müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Einsprache nach Art. 10 Abs. 1 ATSV zwar nur minimal begründet sein muss, die Eingabe vom 17. März 2025 aber bloss den fehlenden Einverständniswillen ausdrückte und keine konkreten Argumente oder nachvollziehbaren Einwände enthielt. Eine Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV ist bei anwaltlicher Vertretung nicht zu gewähren, wenn bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht wird, um die gesetzliche Einsprachefrist faktisch zu verlängern. Da die Rechtsvertreterin bereits vor der Verfügung mandatiert war und Akteneinsicht erhalten hatte, wertete das Gericht ihr Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Dass die Suva dennoch zunächst eine Verbesserungsfrist angesetzt hatte, änderte nichts daran, dass sie nach deren unbenütztem Ablauf nicht auf die Einsprache eintreten musste.

Entscheid

Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wurde aufgehoben und der Nichteintretensentscheid der Suva bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Unfallversicherung ansehen

Verwandte Entscheide