Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_704/2025Entscheid vom 30.04.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit betreffend EL zur AHV/IV an. Nach der Kostenvorschussverfuegung stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das abgewiesen wurde; zugleich wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses angesetzt.

Erwägungen

Der Beschwerdefuehrer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, sondern verlangte eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hielt fest, eine Wiedererwaegung einer prozessleitenden Verfuegung ueber die unentgeltliche Rechtspflege komme nur in Betracht, wenn sich die massgebenden Verhaeltnisse seit dem frueheren Entscheid geaendert haetten. Da der Beschwerdefuehrer keine veraenderten Verhaeltnisse geltend machte, sondern bloss seinen bisherigen Standpunkt wiederholte, blieb es bei der festgestellten Nichtleistung des Kostenvorschusses. Damit fehlte eine Prozessvoraussetzung fuer die Behandlung der Beschwerde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht pruefte die Streitsache materiell nicht.

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