Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1989 geborene Beschwerdeführer erhielt während einer von der IV finanzierten Umschulung Taggelder, deren Höhe bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. September 2022 bestätigt und in einem späteren Revisionsverfahren erneut nicht geändert wurde. Im Mai 2025 verlangte er von der IV-Stelle erneut eine vollständige Neuberechnung des Taggeldes, worauf diese nicht eintrat. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte dieses Nichteintreten, wogegen der Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid vor ihm nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist; eine materielle Neubeurteilung der Taggeldbemessung ist in diesem Rahmen ausgeschlossen. Die Höhe des IV-Taggeldes war bereits rechtskräftig beurteilt worden, und auch das spätere Revisionsgesuch war rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den vorinstanzlichen Gründen für das Nichteintreten nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern brachte weitgehend appellatorische Kritik und unzureichend begründete Verfassungsrügen vor. Damit fehlte es an einer tauglichen Begründung, um den angefochtenen Beschluss infrage zu stellen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit bleibt es beim vorinstanzlich bestätigten Nichteintreten auf das Gesuch um erneute Neuberechnung des IV-Taggeldes.
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