Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle per 28. Februar 2025 selbst, ohne dass ihm eine neue Anstellung zugesichert war, und meldete sich anschliessend bei der ALV an. Die Arbeitslosenkasse stellte ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung ein; Einsprache und kantonale Beschwerde blieben erfolglos. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Aufgabe der Stelle unzumutbar gewesen sei und die Einstellung zu Recht bestätigt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, massgebend sei, ob dem Versicherten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz habe verbindlich festgestellt, dass keine ärztlichen Nachweise für gesundheitliche Unzumutbarkeit und keine genügenden Hinweise auf eine Überschreitung des Weisungsrechts oder andere grobe Vertragsverletzungen der Arbeitgeberin vorlagen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das E-Mail der Arbeitgeberin vom 12. November 2024 erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik und genügten den Begründungsanforderungen des BGG nicht. Damit blieb es bei der Annahme selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; auch die Qualifikation als schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV war bundesrechtskonform.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 39 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit blieb bestehen.
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