Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach einem Unfall vom 13. Juli 2017 bei der IV an. Die IV-Stelle sprach ihr eine ganze Rente vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 sowie ab 1. Januar 2023 wieder unbefristet zu. Streitig blieb vor Bundesgericht, ob auch für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 ein Rentenanspruch bestand.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und hielt das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 27. Juni 2022 sowie die ergänzenden RAD-Stellungnahmen für beweiskräftig. Danach war die Beschwerdeführerin nach gesundheitlicher Besserung infolge der Revisionoperation vom 9. Juli 2020 ab 1. Februar 2021 bis zur erneuten Operation vom 19. Oktober 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einwände gegen die orthopädische und psychiatrische Begutachtung, insbesondere zur Explorationsdauer, zu den behandelnden Arztberichten und zur behaupteten fehlenden Gesamtwürdigung, vermochten keine erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise zu begründen. Auch die Invaliditätsbemessung ohne Tabellenlohnabzug und die Verneinung eines Anspruchs auf weitere Eingliederungsmassnahmen verletzten kein Bundesrecht, sodass für den streitigen Zeitraum lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % resultierte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 besteht.
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