Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_716/2025Entscheid vom 01.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in einer Angelegenheit der IV an. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist und anschliessend innert Nachfrist aufgefordert. Statt den Vorschuss zu bezahlen, reichte sie weitere Eingaben ein und verlangte sinngemaess eine erneute Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur bei veraenderten massgebenden Verhaeltnissen in Betracht faellt. Solche geaenderten Umstaende brachte die Beschwerdefuehrerin nicht vor. Da der verlangte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, fehlte eine Prozessvoraussetzung. Gestuetzt auf Art. 62 Abs. 3 BGG trat das Bundesgericht deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es beim kantonalen Entscheid, ohne dass das Bundesgericht die Streitsache materiell pruefte.

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