Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_722/2025Entscheid vom 01.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in einer Angelegenheit der IV beim Bundesgericht an. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und erhielt nach unbenutztem Fristablauf eine Nachfrist.

Erwägungen

Die Beschwerdefuehrerin leistete den verlangten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Ihre weiteren Eingaben wurden sinngemaess als Gesuch um Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden, doch haette dies eine Aenderung der massgebenden Verhaeltnisse seit der frueheren Verfuegung vorausgesetzt. Da sie keine veraenderten Verhaeltnisse darlegte, blieb es bei der Pflicht zur Vorschussleistung. Mangels rechtzeitiger Zahlung war nach Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemaess auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb eine materielle Pruefung des IV-rechtlichen Streitgegenstands aus.

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