Invalidenversicherung ((Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1969 geborene Versicherte meldete sich nach einer ersten rechtskräftigen Rentenablehnung im Jahr 2017 im Juli 2020 erneut bei der IV an. Gestützt auf ein SMAB-Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2023 erneut einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Das Versicherungsgericht Solothurn sprach ihr dagegen ab 1. Januar 2021 eine abgestufte Rente zu und wies die Sache hinsichtlich beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurück; streitig vor Bundesgericht waren die Statusfrage und der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Erwägungen
Für die Bestimmung, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall voll- oder teilerwerbstätig wäre, sind sämtliche persönlichen, familiären und erwerblichen Verhältnisse zu würdigen; dazu gehört auch die längerfristige Erwerbsbiographie. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie für die Statusfrage im Wesentlichen nur auf die Verhältnisse ab dem Wartejahr bis Januar 2021 abstellte und das frühere tatsächliche Arbeitspensum quantitativ unberücksichtigt liess. Deshalb ist die Sache zur ergänzenden Feststellung der früheren Erwerbsbiographie und zur neuen Beurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen fällt hingegen mangels leistungsspezifischer Invalidität ausser Betracht, da eine Arbeitsfähigkeit von 60 % auch in der angestammten beziehungsweise leidensangepassten Tätigkeit unbestritten besteht und keine Anhaltspunkte für Integrationsmassnahmen, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch oder Umschulung vorliegen.
Entscheid
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
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