Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich im September 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung. Ihm wurde die Anspruchsberechtigung für 38 Tage eingestellt, da er ein zumutbares Stellenangebot ablehnte. Der Beschwerdeführer verlangte die vollständige Aufhebung dieser Einstellung.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Ablehnung der temporären Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer als schweres Verschulden gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG einzustufen ist. Es wurde festgestellt, dass er mehrfach auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten hingewiesen worden war, deren Verletzung die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigte. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen wurden weder willkürlich noch bundesrechtswidrig beurteilt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen bleibt bestehen.
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