Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage (indemnité en cas d'insolvabilité)

8C_731/2025Entscheid vom 14.07.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte arbeitete als Sekretärin für ein Einzelunternehmen. Nach einer Kündigung per 31. Januar 2023 berief sie sich wegen ihrer Schwangerschaft auf die Nichtigkeit der Kündigung; sie arbeitete seit dem 30. November 2022 nicht mehr, erhielt später Mutterschaftsleistungen und ab dem 9. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung. Nach der Konkurseröffnung am 1. Dezember 2023 verlangte sie Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen vom 1. Juni bis 18. August 2023.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass die Insolvenzentschädigung nach Art. 51 und 52 AVIG nur Lohnforderungen der letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung oder dem früheren Ende des Arbeitsverhältnisses deckt; massgeblich war hier der 1. Dezember 2023, weshalb nur Ansprüche ab 1. August 2023 überhaupt in Betracht fielen. Für den Zeitraum vom 1. bis 18. August 2023 bestand kein gedeckter Anspruch, weil die Beschwerdeführerin spätestens seit März 2023 von der Arbeitspflicht befreit war, keine konkreten Arbeitsaufträge oder verbindlichen Arbeitszusagen erhielt und daher als vermittlungsfähig galt. Dass ihr arbeitsrechtlich noch Lohn zugesprochen worden war, änderte daran ebenso wenig etwas wie der Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 173 oder das Begehren, die Differenz zur Arbeitslosenentschädigung zu ersetzen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 18. August 2023 besteht nicht.

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