Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1980 geborene Beschwerdeführer erlitt 2013 bei einem Velounfall neben mehreren Frakturen ein Schädelhirntrauma und erhielt Leistungen der Unfallversicherung. Nach erfolglosen beruflichen Eingliederungsmassnahmen sprach ihm die AXA gestützt auf ein Gutachten der Klinik C.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu; das kantonale Gericht bestätigte dies im Rentenpunkt, erhöhte aber die Integritätsentschädigung. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente, insbesondere wegen einer aus seiner Sicht zu hoch angesetzten Restarbeitsfähigkeit und einer unzutreffenden Bemessung des Invalideneinkommens.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik C.________ abstellen durfte, da keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestanden und der Privatgutachter die weitergehende Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht hinreichend begründete. Es bestätigte, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nach der bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit, sondern nach einer zumutbaren Verweistätigkeit zu beurteilen sei, in welcher dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten ein 80%-Pensum möglich bleibe. Ebenso schützte es die erwerbliche Bemessung anhand eines statistischen Invalideneinkommens auf Kompetenzniveau 2 im Bereich Kommunikation mit einem leidensbedingten Abzug von 10 %, da der tatsächlich erzielte Lohn in der Weinhandlung die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfte und keine genügenden Hinweise auf ein höheres Valideneinkommen bestanden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 40 %.
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