Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1967 geborene Beschwerdeführer, früher als Maurer tätig, meldete sich im Juni 2021 wegen seit 2020 bestehender Schmerzen an der linken Hand als Spätfolge eines Unfalls von 2003 bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Einholung einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Expertise verneinte die IV-Stelle eine invalidisierende Gesundheitsschädigung und lehnte den Anspruch ab; das kantonale Gericht bestätigte dies trotz später eingereichter Arztberichte und Hospitalisationsunterlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind; namentlich Berichte nach dem massgebenden Entscheidzeitpunkt sowie im kantonalen Verfahren nicht eingereichte Unterlagen bleiben unbeachtet. Es bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Expertise vom 2. Mai 2023 vollen Beweiswert hat und weder somatisch noch psychiatrisch ein arbeitsunfähigkeitsbegründender Befund vorlag. Die vom Beschwerdeführer angerufenen abweichenden Diagnosen, Hospitalisationen und behaupteten Verschlechterungen vermochten keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun, zumal spätere Entwicklungen für die Beurteilung bis zur Verfügung vom 5. September 2023 nicht entscheidend sind. Eine Aktualisierung der Begutachtung war daher nicht erforderlich; bei einer nachträglichen erheblichen Verschlechterung hätte allenfalls eine Neuanmeldung erfolgen können.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Es bleibt dabei, dass für den bis zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilenden Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen