Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1969 geborene Versicherte meldete sich 2023 bei der IV zum Leistungsbezug an. Nachdem sie mehrfach vom ZMB angesetzte Termine für eine polydisziplinäre Begutachtung nicht wahrnahm und trotz Mahnung sowie Androhung der Folgen an ihrer Weigerung festhielt, trat die IV-Stelle auf ihr Leistungsgesuch nicht ein und auferlegte ihr die Kosten der ausgefallenen Untersuchungen von Fr. 4'500.-. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob diese Kostenauflage rechtmässig war.
Erwägungen
Nach Art. 45 Abs. 3 ATSG können einer versicherten Person Kosten auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen eine notwendige Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert; erfasst sind nur die durch das vorwerfbare Verhalten verursachten Kosten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die einseitige Terminansetzung durch das ZMB bundesrechtskonform war, weil die Beschwerdeführerin keine zwingenden Verschiebungsgründe nachweisen konnte und die Vorinstanz willkürfrei davon ausging, dass die geltend gemachte Terminkollision nicht ausschlaggebend war. Die IV-Stelle durfte den Gutachtensauftrag erst nach dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren stornieren, weshalb ihr keine verspätete Absage anzulasten war. Auch die Höhe von Fr. 4'500.- wurde geschützt, da vier Untersuchungstermine ausfielen und keine nicht kausal verursachten Positionen dargetan wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Auferlegung der Kosten von Fr. 4'500.- für die ausgefallenen Begutachtungstermine wurde bestätigt.
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