Assurance-accidents (rente d'invalidité, revenu d'invalide)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1962 geborene Versicherte arbeitete seit 1992 als Assistentin der Geschäftsleitung in der Finanzdienstleistungsbranche und erlitt 2016 einen schweren Verkehrsunfall. Nach teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit und späterer Kündigung sprach die AXA ihr ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu; das Genfer Sozialversicherungsgericht erhöhte diesen auf 64 %. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, welches statistische Invalideneinkommen nach der LSE für die Rentenberechnung massgeblich ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Invalideneinkommen bei fehlendem tatsächlich erzielten Einkommen anhand statistischer LSE-Daten zu bestimmen ist und dass in UV-Rentensachen die Anwendung der Tabellen und Kompetenzniveaus frei überprüft werden kann. Es hielt fest, dass die NOGA-Systematik Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und nicht Berufe als solche klassiert, weshalb bei einer Assistentin der Geschäftsleitung der Wirtschaftszweig des Arbeitgebers massgeblich bleibt. Angesichts der konkreten Aufgaben der Versicherten im Bereich KYC, Treasury, Hedge-Fund-Backoffice, Reporting und finanziell-administrativer Koordination durfte die Vorinstanz sie dem Bereich der unterstützenden Finanzdienstleistungen (LSE 2022, Zeile 66) und dem Kompetenzniveau 3 zuordnen. Daraus ergab sich ein Invalideneinkommen von 53'358.48 Franken und im Vergleich zum Valideneinkommen von 146'921.50 Franken ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 %.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei einer UV-Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 64 %.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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