Assurance-accidents (rente d'invalidité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war seit Januar 2020 als Kurier zu 50 % tätig und bei der SUVA UV-versichert. Nach einem Treppensturz vom 7. November 2020 mit schwerer Verletzung des linken Handgelenks übernahm die SUVA Heilbehandlung und Taggeld, verweigerte aber später eine Invalidenrente und sprach lediglich eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Streitgegenstand vor Bundesgericht war einzig, ob Anspruch auf eine UV-Invalidenrente besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach den kreisärztlichen Berichten voller Beweiswert zukommt und der Beschwerdeführer in einer leichten, angepassten, vorwiegend einhändigen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die geltend gemachten neuropathischen Schmerzen und deren behauptete systemische Folgen wie Müdigkeit, verminderte Ausdauer und Konzentrationsstörungen waren medizinisch nicht hinreichend belegt; die angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte äusserten sich nicht schlüssig zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit oder enthielten nur unmotivierte 50%-Atteste. Mangels auch nur geringer Zweifel an den versicherungsinternen medizinischen Einschätzungen bestand kein Anlass für zusätzliche Abklärungen nach der Rechtsprechung zu Art. 44 ATSG.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der UV wurde verneint.
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