Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (condition de recevabilité)

8C_742/2025Entscheid vom 09.06.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Neuenburger Kantonsgerichts vom 7. November 2025 an, mit dem sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auf Ausrichtung von UV-Leistungen abgewiesen worden war. Das kantonale Verfahren stand im Zusammenhang mit einer Einspracheentscheidung der SUVA vom 9. September 2025.

Erwägungen

Nach Art. 62 BGG muss die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss leisten; wird dieser auch innert Nachfrist nicht bezahlt, ist die Beschwerde unzulässig. A.________ bezahlte den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800 trotz angesetzter nicht erstreckbarer Nachfrist nicht und reichte auch keinen Nachweis ein, dass der Betrag vor Fristablauf belastet worden wäre. Damit waren die formellen Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter auf die Beschwerde nicht eintreten konnte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein.

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