Arbeitslosenversicherung (Rahmenfrist)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern verneinte einen Anspruch des 1993 geborenen Beschwerdefuehrers auf Arbeitslosenentschaedigung ab 1. August 2025, was sie im Einspracheentscheid bestaetigte. Streitig war, ob er nach Ablauf der ersten zweijaehrigen Rahmenfrist trotz nicht ausgeschoepftem Taggeldhoechstanspruch weiterhin Leistungen beziehen kann, obwohl er fuer die neue Rahmenfrist nur 8,96 Monate Beitragszeit aufweist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestaetigte, dass fuer die Eroeffnung einer zweiten Rahmenfrist grundsaetzlich saemtliche Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erneut erfuellt sein muessen, einschliesslich einer mindestens zwoelfmonatigen Beitragszeit nach Art. 13 f. AVIG, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach Art. 9a f. AVIG oder ein Befreiungsgrund vorliegt. Der Umstand, dass der Beschwerdefuehrer in der ersten Rahmenfrist den gesetzlichen Hoechstanspruch an Taggeldern nicht ausgeschoepft hatte, verlaengert die abgelaufene Rahmenfrist nicht und vermittelt keinen nachtraeglichen Bezug nicht ausgerichteter Taggelder. Art. 9 Abs. 4 AVIG aendert daran nichts, weil diese Bestimmung nur die erneute Geltung von Rahmenfristen regelt, nicht aber auf die erneute Erfuellung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen verzichtet. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV konnte der Beschwerdefuehrer mangels tauglicher Vertrauensgrundlage nichts ableiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 1. August 2025 besteht nicht, weil fuer die neue Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit nicht erfuellt ist.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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