Bundesgerichtsentscheid

Prestation complémentaire à l'AVS/AI

8C_75/2026Entscheid vom 09.06.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis wies das Gesuch von A.________ um EL zur AHV/IV am 11. November 2025 ab; dagegen erhob er Einsprache. Noch bevor die Kasse über die Einsprache entschied, gelangte er am 17. Dezember 2025 mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und einer Beschwerde gegen die Verfügung an das Kantonsgericht Wallis, das die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies und auf die Beschwerde wegen Verfrühung nicht eintrat. Nachdem die Kasse am 6. Februar 2026 den Einspracheentscheid erlassen hatte, erhob A.________ zudem beim Bundesgericht Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid sowie eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde wegen angeblicher Verzögerung des hängigen kantonalen Verfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren. Soweit die erste Beschwerde darauf zielte, die Kasse zum Erlass eines Einspracheentscheids anzuhalten, wurde sie gegenstandslos, weil der Einspracheentscheid inzwischen ergangen war; im Übrigen fehlte eine hinreichende Begründung dafür, weshalb bereits rund 30 Tage nach der Einsprache eine rechtswidrige Verzögerung vorgelegen haben soll oder weshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer blossen Feststellung bestehe. Auch die zweite Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, da der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Verzögerung des kantonalen Verfahrens nicht substanziiert darlegte, zumal die kantonale Beschwerde erst am 24. Februar 2026 eingereicht worden war.

Entscheid

Die Verfahren 8C_75/2026 und 8C_230/2026 wurden vereinigt. Die Beschwerde in 8C_75/2026 wurde, soweit nicht gegenstandslos, als unzulässig erledigt; die Beschwerde in 8C_230/2026 wurde ebenfalls als unzulässig erledigt.

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