Assurance-accidents (allocation pour impotent, lien de causalité, troubles psychiques)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1978 geborene Versicherte verunfallte am 21. Juli 2019 bei einer Motorradkollision und erlitt unter anderem schwere Verletzungen am linken Unterarm, am rechten Fuss und an der Leber; die SUVA übernahm die Leistungen. Nach medizinischer Stabilisierung sprach sie ihm ab 1. Juli 2024 eine Invalidenrente von 29 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu, verneinte aber eine Hilflosenentschädigung sowie weitergehende Leistungen wegen psychischer Beschwerden. Streitig vor Bundesgericht waren insbesondere der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die Berücksichtigung psychischer Störungen, eine höhere Integritätsentschädigung, eine ganze Invalidenrente sowie die Notwendigkeit weiterer Abklärungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG vorliegt, weil die Akten keinen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen belegen; die vom Versicherten geschilderten Einschränkungen wurden durch objektive medizinische Feststellungen nicht ausreichend gestützt. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden durfte die natürliche Kausalität offenbleiben, weil es jedenfalls an der adäquaten Kausalität fehlte: Bei einem Unfall im mittleren Bereich waren höchstens zwei Kriterien erfüllt, nämlich andauernde körperliche Schmerzen und ein erschwerter Heilungsverlauf wegen des anhaltenden CRPS, während besonders dramatische Begleitumstände, die besondere Schwere der Verletzungen und eine langdauernde rein körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen waren. Mangels adäquater Kausalität bestand weder Anspruch auf psychiatrische Heilbehandlung noch auf eine höhere Integritätsentschädigung wegen psychischer Folgen; eine zusätzliche Expertise war nicht erforderlich, da die vorhandenen medizinischen Grundlagen als beweiskräftig angesehen wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der Verneinung einer Hilflosenentschädigung und weiterer Leistungen für psychische Beschwerden sowie bei den bereits zugesprochenen UV-Leistungen.
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