Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

8C_753/2025Entscheid vom 14.04.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A. ist türkische Staatsangehörige, reiste 2003 in die Schweiz ein und beantragte 2012 eine Invalidenrente. Die IV-Stelle gewährte ihr 2017 eine ganze Rente ab Februar 2013, hob sie aber nach psychiatrischem Gutachten vom Februar 2022 per Verfügung vom Juli 2022 auf. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im November 2025 die Rentenaufhebung, worgegen sich A. mit dem Vorwurf unzureichender Abklärung und Befangenheit im Gutachten wehrt.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat zu Recht die Rentenzusprache von 2017 aufgrund ungenügender Aktenabklärung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG beurteilt und die Aufhebung substituiert begründet. Sie erkannte dem psychiatrischen Gutachten von Februar 2022 volle Beweiskraft zu, weil es umfassend erstellt und ohne willkürliche Beweiswürdigung war. Die weiteren Rügen zu Tonaufnahme, Testverfahren und Dolmetscherin sind ungenügend begründet und rechtfertigen keine weiteren Abklärungen.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Aufhebung der Invalidenrente bestätigt.

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