Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_76/2026Entscheid vom 04.08.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich nach einer früheren, 2012 abgewiesenen Anmeldung im Dezember 2021 wegen einer Lungenerkrankung erneut bei der IV an. Nach Eingliederungsmassnahmen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente zu. Das Verwaltungsgericht Nidwalden gewährte diese 30%ige Rente bereits ab 1. November 2022; streitig blieb vor Bundesgericht, ob Anspruch auf eine höhere, insbesondere ganze Rente besteht.

Erwägungen

Massgeblich war die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage des revidierten IVG. Das Bundesgericht bestätigte den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer für angepasste, überwiegend sitzende leichte Tätigkeiten bei voller Präsenz mit 20 % Leistungseinbusse zu 80 % arbeitsfähig ist; die gescheiterten Arbeitsversuche und das Job-Coaching stellten diese Einschätzung nicht in Frage. Auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wurde bejaht, trotz mobilem Sauerstoffgerät und erhöhtem Pausenbedarf. Ein weitergehender Tabellenlohnabzug als 10 % sei weder nach altem noch nach neuem Recht gerechtfertigt, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Belastungsprofil, in der Leistungsminderung und im gewährten Abzug berücksichtigt seien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei einer Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente ab 1. November 2022.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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