Assicurazione contro la disoccupazione (indennità per insolvenza)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer arbeitete seit Januar 2024 für die B.________ AG; ab Juli 2024 blieb der Lohn aus, und das Arbeitsverhältnis wurde am 16. September 2024 auf Ende Oktober 2024 gekündigt. Er mahnte die ausstehenden Löhne mehrfach schriftlich und mündlich, führte kurz Vergleichsverhandlungen und stellte schliesslich im Januar 2025 ein Gesuch um Insolvenzentschädigung für Löhne von Juli bis Oktober 2024. Streitig war, ob ihm trotz seines Vorgehens eine Insolvenzentschädigung nach AVIG zusteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Arbeitnehmende nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles Zumutbare unternehmen müssen, um ihre Lohnforderungen zu sichern, und zwar auch schon vor oder spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar sind aussergerichtliche Vergleichsbemühungen grundsätzlich zulässig, doch müssen die eingeleiteten Schritte systematisch und ohne längere Untätigkeit weiterverfolgt werden; der Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, als ob es die Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Vorliegend hatte der ehemalige Arbeitgeber trotz wiederholter Mahnungen über mehrere Monate keine relevanten Zahlungen auf die streitigen Forderungen geleistet, reagierte unzuverlässig auf Vergleichsvorschläge und setzte auch eine in Aussicht gestellte Vereinbarung nicht um. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer spätestens nach der Kündigung rascher betreibungs- oder konkursrechtliche Schritte einleiten müssen; das Zuwarten verletzte die Schadenminderungspflicht in gravierender Weise. Weil diese Anspruchsvoraussetzung fehlte, mussten die übrigen Voraussetzungen der Insolvenzentschädigung nicht mehr geprüft werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung wurde wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG verneint.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Arbeitslosenversicherung ansehen