Assicurazione sociale cantonale (riduzione dei premi dell'assicurazione obbligatoria delle cure medicosanitarie)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ beantragte für 2025 eine Prämienverbilligung nach dem tessinischen RIPAM-System. Die Cassa lehnte das Gesuch auch nach Neuberechnung ab, weil das verfügbare Einkommen den maximal subventionsfähigen Betrag übersteige; streitig war, ob bei der Neubeurteilung ausserhalb der Steuerdaten für den Bedarf auf die Werte 2024 oder 2025 abzustellen sei. Das kantonale Versicherungsgericht bejahte die Anwendung der aktuellsten Bedarfswerte 2025 und wies die Sache zur Festsetzung der Leistung an die Cassa zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung zwar über Autonomie verfügen, ihre Regeln aber Sinn und Zweck von Art. 65 Abs. 3 KVG nicht unterlaufen dürfen. Diese Bestimmung verlangt auf besonderes Gesuch hin die Berücksichtigung der neuesten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse; dazu gehört bei einer ausserhalb der Steuerveranlagung erfolgenden Neuberechnung nicht nur das aktuelle Einkommen, sondern auch der aktuelle Bedarf. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene einschränkende Auslegung von Art. 18 RLCAMal/TI auf Fälle mit steuerlichen Referenzdaten ist daher bundesrechtskonform und weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Ein schematisches Festhalten an den Bedarfswerten des Vorjahres auch bei aktuellen Einkommensdaten würde den sozialpolitischen Zweck der Prämienverbilligung beeinträchtigen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass für die Prüfung des RIPAM-Anspruchs der Versicherten im Jahr 2025 auch der Bedarf nach den Werten des Jahres 2025 massgeblich ist und die Sache zur Festsetzung der Leistung bei der Cassa verbleibt.
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