Bundesgerichtsentscheid

Aide sociale (condition de recevabilité)

8C_81/2026Entscheid vom 14.04.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, seit August 2022 in der Schweiz, erhielt Sozialhilfe vom EVAM. In zwei Entscheiden im April 2025 stellte die EVAM die Leistungen ein und forderte die Rückerstattung von 67’336.20 Fr. Diese Entscheide wurden vom DEIEP und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt bestätigt, woraufhin A.________ im Januar 2026 Rekurs beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit gemäss Art. 42 und 108 LTF und verlangt eine hinreichend motivierte Darstellung der Rechtsverletzungen. Tatsachenfeststellungen früherer Instanzen binden das Bundesgericht, sofern nicht willkürlich, was hier nicht dargelegt wurde. Allgemeine Einwände zur guten Glaubenserklärung, zum Flüchtlingsstatus oder zur Verhältnismässigkeit erfüllen die erhöhten Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Der Rekurs wird als unzulässig erklärt.

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