Assurance-accidents (indemnité pour atteinte à l'intégrité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Versicherte verletzte sich im April 2021 in Costa Rica am kleinen Zeh und erkrankte in der Folge an Tetanus, der auch in der Schweiz stationär behandelt wurde. Helsana anerkannte die Leistungspflicht für die Folgen der Infektion, verweigerte aber eine Integritätsentschädigung. Streitig war vor Bundesgericht, ob wegen körperlicher und behaupteter psychischer Folgen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung voraussetzt. Zwar schätzte der Gutachter die Integritätseinbusse analog auf 20 %, hielt aber ausdrücklich fest, es lasse sich noch nicht beurteilen, ob diese lebenslänglich mit gleicher Schwere fortbestehen werde; damit war die Dauerhaftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Für psychische Folgen fehlten zudem genügende medizinische Anhaltspunkte für einen natürlich kausal auf den Unfall oder die Tetanusinfektion zurückzuführenden Gesundheitsschaden, weshalb auch keine zusätzliche psychiatrische Begutachtung erforderlich war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Tetanusinfektion wurde verneint.
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