Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage

8C_85/2026Entscheid vom 20.05.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1965 geborene Versicherte bezog ab dem 15. August 2024 Arbeitslosenentschädigung; die Kasse eröffnete einen Rahmenfristzeitraum bis zum 14. August 2026 mit höchstens 260 Taggeldern. Am 29. August 2025 verlangte er 120 zusätzliche Taggelder sowie sinngemäss eine Verlängerung der Rahmenfrist bis zur Pensionierung, was die Arbeitslosenkasse und danach das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt ablehnten. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob ihm wegen seines Alters zusätzliche Taggelder und eine Verlängerung der Rahmenfrist zustehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 41b Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 AVIG klar voraussetzt, dass die Rahmenfrist innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG eröffnet worden sein muss. Da der Beschwerdeführer bei Eröffnung der Rahmenfrist am 15. August 2024 erst 59 Jahre alt war, erfüllte er die Altersvoraussetzung für 120 zusätzliche Taggelder nicht. Eine teleologische Auslegung gegen den klaren Wortlaut lehnte das Gericht ebenso ab wie eine Verletzung von Rechtsgleichheit, Treu und Glauben oder Verhältnismässigkeit; die unterschiedliche Behandlung gegenüber mindestens 61-jährigen Arbeitslosen sei altersbedingt sachlich gerechtfertigt. Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK konnte der Beschwerdeführer nichts ableiten, weil die Schweiz dieses Protokoll nicht ratifiziert hat.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird nicht bis zur Pensionierung verlängert.

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