Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage (période de cotisation)

8C_94/2026Entscheid vom 01.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1982 geborene Versicherte arbeitete seit dem 1. Januar 2021 als Baustellenreinigerin bei der B.________ Sàrl; das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen auf den 29. Februar 2024 beendet. Nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verweigerte die Arbeitslosenkasse Leistungen mit der Begründung, sie habe im Beitragsrahmen vom 1. März 2022 bis 29. Februar 2024 nur zehn beitragspflichtige Monate nachgewiesen. Das kantonale Gericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Verfügung an die Kasse zurück, weil es von einer genügenden Beitragszeit ausging.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Rückweisungsentscheid anfechtbar ist, weil die Kasse sonst gezwungen wäre, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Materiell erinnerte es daran, dass für die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich die tatsächliche Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit entscheidend ist und nicht der effektive Lohnfluss, auch wenn die Lohnzahlung ein wichtiges Indiz bleibt. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf eine Vielzahl übereinstimmender Unterlagen abstellen, namentlich Arbeitsvertrag, AHV-Individualkontoauszüge bis Dezember 2023, Lohnausweise, Lohnabrechnungen bis Februar 2024 sowie Quellensteuerbescheinigungen. Die von der Kasse geltend gemachten Widersprüche zu Krankheitsabsenzen, fehlenden Buchhaltungsunterlagen und den Monaten Januar und Februar 2024 vermochten diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Damit durfte die Vorinstanz annehmen, dass die Versicherte im massgebenden Rahmen mindestens zwölf Monate, konkret neunzehn Monate, eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der kantonale Rückweisungsentscheid blieb bestehen, sodass die Versicherte die Voraussetzung der Beitragszeit erfüllt und die Kasse über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden hat.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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