Assurance-accidents
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1965 geborene Versicherte erlitt am 28. Mai 2020 einen Berufsunfall. Die AXA stellte ihre Leistungen per 27. November 2020 ein, weil die danach fortbestehenden Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr unfallkausal seien und die Schulterbehandlung abgeschlossen sei; Einsprache und kantonale Beschwerde blieben erfolglos. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonalen Urteils und machte insbesondere geltend, nachträglich eingereichte medizinische Unterlagen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die am 6. Januar 2025 eingereichten Stellungnahmen und medizinischen Unterlagen als neue Beweismittel gelten und im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, auch wenn sie vor der Zustellung des kantonalen Urteils, aber nach dessen Fällung eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer zeigte nicht rechtsgenüglich auf, dass das kantonale Gericht das anwendbare kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 42 ATSG verletzt hätte. In materieller Hinsicht blieb es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach der Unfall höchstens eine Kontusion bei vorbestehend degenerativer Wirbelsäulensituation verursacht habe und mangels unfallbedingter struktureller Läsion die Unfallfolgen spätestens nach sechs Monaten weggefallen seien. Auch die verweigerte Parteientschädigung für das kantonale Verfahren verletzte kein Bundesrecht, weil die festgestellte Gehörsverletzung im Einspracheverfahren geheilt wurde und keine ins Gewicht fallenden unnötigen Aufwendungen dargetan waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass über den 27. November 2020 hinaus kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht.
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