Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung

8F_3/2026Entscheid vom 06.05.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ersuchte die Suva mit Schreiben vom 9. Februar 2026 um Wiedererwaegung sowie um Revision ihres Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2022. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erklaerte er, seine Schreiben seien primaer als Wiedererwaegungsgesuch an die Suva gerichtet gewesen, eventualiter aber als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 8C_686/2023 gestuetzt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu behandeln. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit ausschliesslich das Revisionsgesuch gegen das fruehere Urteil im Bereich der Unfallversicherung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses fest und setzte hierfuer eine Nachfrist an. Auch nach einer weiteren Eingabe des Gesuchstellers wurde bestaetigt, dass die Nachfrist unveraendert bestehen bleibe. Da der Gesuchsteller den verlangten Vorschuss innert dieser Frist nicht bezahlte, fuehrt dies gemaess Art. 62 Abs. 3 BGG zwingend zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das fruehere bundesgerichtliche Urteil bleibt damit unveraendert bestehen.

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