Assurance-invalidité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die seit 1995 eine IV-Rente beziehende Versicherte beantragte im Januar 2025 die Übernahme eines elektrisch verstellbaren Pflegebetts als Hilfsmittel. Die IV-Stelle Waadt lehnte das Gesuch ab, weil sie annahm, die Versicherte sei für das Aufstehen und Zubettgehen nicht vollständig auf ein elektrisches Bett angewiesen. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde gestützt auf ergänzende ärztliche und ergotherapeutische Berichte gut; streitig war vor Bundesgericht, ob die Voraussetzungen von Ziff. 14.03 Anhang HVI erfüllt sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, massgeblich sei nach Ziff. 14.03 Anhang HVI nicht, ob die versicherte Person ein elektrisches Bett brauche, um ins Bett zu gelangen, sondern ob sie für das Zubettgehen und Aufstehen auf ein solches Bett angewiesen sei. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann die Versicherte die Aufrichthilfe nur aus einer halb sitzenden Position erreichen, die erst durch den elektrisch verstellbaren Oberkörperteil ermöglicht wird; ohne dieses Bett wären die Bewegungsabläufe schmerzhaft, unphysiologisch und mit Sturzrisiken verbunden. Damit dient das Hilfsmittel nicht bloss dem Komfort, sondern ermöglicht sichere Transfers und den Erhalt einer gewissen Selbstständigkeit, was mit den gesetzlichen Vorgaben und der Verwaltungspraxis vereinbar ist. Die Vorinstanz verletzte daher weder Bundesrecht noch verfiel sie in Willkür, als sie den Anspruch bejahte.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wurde abgewiesen. Der Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines elektrischen Betts als Hilfsmittel nach Ziff. 14.03 Anhang HVI wurde bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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