Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012 bis 2015
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer besonderen Untersuchung nach Art. 191 ff. DBG beschlagnahmte die ESTV Vermögenswerte der Eheleute im Umfang von rund Fr. 4,34 Mio. und verlangte die Einleitung von Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren. Das Steueramt Solothurn ordnete dennoch zusätzliche Sicherstellungen für mutmassliche Nachsteuern und Steuerbussen der Perioden 2012 bis 2015 in der Gesamthöhe von rund Fr. 1,39 Mio. an. Streitig war, ob diese Sicherstellungsverfügungen trotz der bereits bestehenden strafrechtlichen Beschlagnahme zulässig waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die beantragte Einvernahme eines ESTV-Ermittlers keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse erwarten liess. In der Sache hielt es fest, dass eine Sicherstellung nach Art. 169 DBG nur zulässig ist, wenn die Steuerforderung glaubhaft gefährdet erscheint; bei bereits beschlagnahmten Vermögenswerten besteht für denselben Zweck regelmässig kein Raum für eine zusätzliche steuerrechtliche Sicherstellung. Die vom Steueramt angeführte pauschale Bezugnahme auf einen angeblichen Antrag der ESTV und auf eine Einziehung nach Art. 70 StGB genügte nicht, um eine Gefährdung der Steuer- und Bussenforderungen glaubhaft zu machen, zumal die weiterhin beschlagnahmten Vermögenswerte die streitigen Beträge klar überstiegen. Diese Beurteilung galt gleichermassen für die direkte Bundessteuer wie für die inhaltlich entsprechende solothurnische Regelung zu den Staats- und Gemeindesteuern.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Steuergerichts Solothurn aufgehoben. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sicherstellungsverfügungen vom 23. Mai 2024 und 4. Juni 2024 zu Unrecht erlassen worden waren.
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