Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

9C_110/2026Entscheid vom 08.04.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1999 geborene A. meldete sich im März 2025 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an, nachdem er eine frühere Anmeldung im November 2024 zurückgezogen hatte. Die IV-Stelle holte im Vorbescheidverfahren medizinische Aktenbeurteilungen eines RAD-Psychiaters vom 11. und 21. August 2025 ein und verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde am 6. Januar 2026 ab, worauf er beim Bundesgericht Beschwerde führte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung verletzt habe, namentlich durch Unterlassen einer Begutachtung und durch antizipierte Beweiswürdigung. Es gelangte zum Schluss, dass die vorhandenen Gutachten, die Angaben des Versicherten und das Fehlen weiterer medizinischer Unterlagen ein stimmiges Gesamtbild ergeben und eine Begutachtung nicht zwingend war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei mit dem schriftlichen Verfahren gewahrt worden.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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